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§ 38 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 38 AbgGRhPf – Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Ein Abgeordneter, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz) in der Fassung vom 1. Januar 1969 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 24. Januar 1977 (GVBl. S. 1), BS 1101-1.

(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersversorgung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit sie nicht nach § 6 des Landesgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt oder durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 8 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes bereits abgegolten wurde. § 37 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(3) An Stelle der Altersversorgung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Übergangsgeld nach den §§ 8 und 9 oder Altersrente nach den §§ 10 und 11 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersversorgung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, dass für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert der Entschädigung gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 20 Jahre nicht übersteigen. Das Gleiche gilt für Hinterbliebene.