§ 38 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
§ 38 AGBGB – Antragsrecht der Baurechtsbehörde
Zur Antragstellung ist auch die untere Baurechtsbehörde berechtigt, in deren Bezirk das Stockwerkseigentum belegen ist. Die untere Baurechtsbehörde soll von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen, wenn sie von dem Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts hierzu ersucht wird.