§ 387 StPO, Beistand und Vertretung des Angeklagten
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Zitierungen dieses Dokuments
- Angeklagter
- Anlage 6 GO BT, Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB
- Anlage 3 GOLT, Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Art. 94 Abs. 1 LV), in Fällen sonstiger Freiheitsbeschränkungen (Art. 94 Abs. 2 LV) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den…
- § 314 StPO, Form und Frist der Berufungseinlegung
- § 341 StPO, Form und Frist der Revisionseinlegung
