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§ 381 StPO - Erhebung der Privatklage

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

1Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklageschrift. 2Die Klage muss den in § 200 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. 3Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften einzureichen. 4Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird.