§ 381 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Zweiter Abschnitt – Handelskauf
§ 381 HGB – Wertpapierkauf. Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen
(1) Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.
Zu § 381: Geändert durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).