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§ 37a SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 37a SSpG – Offenlegungspflichten

(1) Die Träger der Bank wirken darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

(2) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen haben die Träger ebenfalls hinzuwirken.

(3) Die Träger wirken darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben.