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§ 37 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürWG – Gemeingebrauch (1)

(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, sowie von künstlichen fließenden Gewässern, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht

  1. 1.

    andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen,

  2. 2.

    Befugnisse anderer dadurch beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    das Erreichen der maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG dadurch erschwert wird oder

  4. 4.

    Inhalte der jeweiligen Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes entgegenstehen.

Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.

(3) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern den Gemeingebrauch zulassen.

(4) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall regeln, insbesondere

  1. 1.

    den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen,

  2. 2.

    das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch oder im Einzelfall gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist,

  3. 2.a

    Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden,

  4. 3.

    die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).