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§ 37 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Fünfter Titel – Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 StVollzG – Zuweisung (1)

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.

(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.

(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 37: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).