§ 37 StPO, Zustellung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
Zu § 37: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 27.07.2012, 1 StR 238/12 - Beschränkung der Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt
- BGH, 08.09.2010, 2 StR 310/10 - Zulässigkeit einer Revision nach verspäteter Zustellung der Revisionsbegründung
- BGH, 28.08.2012, 3 StR 353/12 - Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags bei einer fehlenden Fristversäumung
- BGH, 23.08.2012, 1 StR 346/12 - Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei begründeter Revision
