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§ 37 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Fünfter Abschnitt – Gewährung von Darlehen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 37 SGB XII – Ergänzende Darlehen

(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) 1Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Leistungsberechtigte, die einen Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erhalten, die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. 2Die Auszahlung der für das gesamte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. 3Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 mit, soweit diese der Darlehensgewährung nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 4. Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135). Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalenderjahres sind unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(4) 1Für die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 1 können von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden. 2Die Rückzahlung von Darlehen nach Absatz 2 erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr.

Absatz 4 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3305), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).