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§ 37 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 37 NatSchG LSA – Übergangsvorschriften

(1) Die aufgrund des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), erlassenen Allgemeinverfügungen über die Erklärung von Biosphärenreservaten und Naturparken zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft gelten, sofern diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde geändert werden, jeweils als Verordnung fort, sobald eine Verkündung der jeweiligen Allgemeinverfügung sowie der Änderung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen erfolgt ist.

(2) Die aufgrund des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), erlassenen Verordnungen können, soweit deren Ermächtigung nicht fortwirkt, durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums aufgehoben oder geändert werden.

(2a) Soweit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine Verordnungsermächtigung von der obersten auf die obere Naturschutzbehörde übertragen wird, ist die oberste Naturschutzbehörde berechtigt, die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. LSA S. 82) aufzuheben.

(3) Verfahren, die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften eingeleitet wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu Ende geführt.

(4) Für Eingriffe, die vor dem 1. März 2010 rechtmäßig begonnen wurden oder aufgrund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden durften, finden die Regelungen des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 708, 716), Anwendung, soweit § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes einer Anwendung nicht entgegen steht. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.