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§ 37 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 LjagdG M-V – Kreisjägermeister

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft ein Kreisjägermeister und sein Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung des Kreisjägermeisters erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung des Kreisjägermeisters den Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Der Stellvertreter nimmt im Rahmen seiner Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.

(2) Zum Kreisjägermeister und zu seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    Jagdpächter sein darf,

  3. 3.

    seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.