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§ 37 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 LaufbLVO - M-V – Allgemeines (1)

(1) Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten sind mindestens alle vier Jahre sowie vor jeder Ernennung, beim Wechsel der Dienstbehörde oder wenn sonstige dienstliche oder persönliche Verhältnisse es erfordern, zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Ein Vermerk über die Eröffnung ist mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)