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§ 37 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 3. Abschnitt – Landrat

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 37 LKrO – Rechtsstellung des Landrats

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistags und leitet das Landratsamt. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist Beamter auf Zeit des Landkreises. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dienstbezüge des Landrats werden durch Gesetz geregelt.

(3) Der Landrat führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Landrats weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Landrat

  1. 1.

    vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Landkreis schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,

  2. 2.

    des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist oder

  3. 3.

    ohne Rücksicht auf gegen die Wahl eingelegte Rechtsbehelfe nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Vorsitzenden des Kreistags nicht wieder gewählt worden ist.

Bestellt der Kreistag einen bestellten Landrat nach § 39 Absatz 6, finden Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Landrat die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Landrats weiterführt.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde vereidigt und verpflichtet den Landrat in öffentlicher Sitzung des Kreistags.

(5) Für den Landrat gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und des § 14 entsprechend.