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§ 37 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LFischG – Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

  1. 1.
    für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt,
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.