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§ 37 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HeilBerG M-V – Inhalt und Umfang der Weiterbildung

(1) Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines medizinischen, zahnmedizinischen, pharmazeutischen oder veterinärmedizinischen Studiums nach Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG voraus. Die Weiterbildung in den Fachgebieten oder Teilfachgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Die Kammer kann in der Weiterbildungsordnung Regelungen darüber treffen, dass die Teilnahme an der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist und Anerkennung unbezahlter oder nicht angemessen bezahlter Weiterbildungsabschnitte versagt werden kann.

(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Fachgebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten, speziell darf die Dauer der Weiterbildung die nach Anhang V Nr. 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestweiterbildungszeiten nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilfachgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Fachgebiet durchgeführt werden, dem die Teilfachgebiete angehören, wenn es die Weiterbildungsordnung (§ 42) zulässt.

(4) Die Weiterbildung in den Fachgebieten und Teilfachgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Die Kammern können hiervon abweichende Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterbildungsordnung kann aus Gründen der Qualitätssicherung eine zeitliche Begrenzung der Teilzeitweiterbildung in einzelnen Fachgebieten vorsehen.

(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit kann die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied gewechselt werden. Zeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet ist.

(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der

  1. 1.

    eine Praxis ausgeübt wird,

  2. 2.

    eine Apotheke geleitet wird oder

  3. 3.

    die Funktion eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes ausgeübt wird,

ist auf Weiterbildungszeiten für ein Fachgebiet oder Teilfachgebiet nicht anrechnungsfähig. Die Weiterbildungsordnungen der Apothekerkammer und der Landestierärztekammer können anderes bestimmen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen. Bei der Weiterbildungsdauer sind die Vorgaben zu beachten, die die Richtlinie 2005/36/EG für die notifizierten Weiterbildungen, die Gegenstand des Richtlinienanhangs sind, vorgibt.