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§ 37 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 37 HBKG – Weitergeltung von Anerkennungen

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung, des Psychotherapeutengesetzes, der Bundes-Tierärzteordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 32 Absatz 1 zu führen, gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Weiterbildung gleichwertig ist; die Bezeichnung ist in einer nach diesem Gesetz zugelassenen Form zu führen. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von Weiterbildungsstätten, die im Geltungsbereich der in Satz 1 genannten Vorschriften erteilt worden sind, sind bei der Anerkennung der Weiterbildung zu berücksichtigen.

(2) Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Die Kammer erteilt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.

(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.