§ 37 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 37 BremBG – Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 des Beamtenstatusgesetzes)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
- 1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
- 2.
Sprecherin oder Sprecher des Senats.