§ 37 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37 BWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.