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§ 37 BVO - Teilstationäre Pflege

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach den §§ 36 bis 36b beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die Kosten der notwendigen Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Sofern Fahrtkosten nicht in der Rechnung der Einrichtung enthalten sind und gesondert geltend gemacht werden, sind diese nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.