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§ 37 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Aufwendungen in Pflegefällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 BVO – Teilstationäre Pflege

Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach § 36 Abs. 1 bis 8 beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

Zu § 37: Neugefasst durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).