§ 371a ZPO, Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) 1Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. 2Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2) 1Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. 2Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- Elektronische Justizkommunikation
- § 137 GBO, Form elektronischer Dokumente
- § 5a LZG NRW, Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
- § 5b ThürVwZVG, Zustellung elektronischer Dokumente über De-Mail-Dienste
- § 5a VwZG, Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
- § 416a ZPO, Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
