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§ 36b SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Sparkassenverband

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 36b SpG – Aufsicht über die Prüfungseinrichtung

(1) Die Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands unterstellt der Aufsicht des Innenministeriums nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Das Innenministerium überwacht die Einhaltung der sich aus § 36a Abs. 2 ergebenden Pflichten. Es ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 57h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.

(3) Das Innenministerium kann Untersuchungen bei der Prüfungseinrichtung durchführen, dazu auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält es von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße, hat es diese zu untersuchen, geeignete Maßnahmen anzuordnen und die zuständige Stelle über das Ergebnis zu informieren; § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. Es kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seines Stellvertreters verlangen.

(4) Das Innenministerium veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht, der auch Maßnahmen und Sanktionen nach Absatz 3 umfasst.

(5) Die Aufsicht wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.

(6) Die Kosten dieser Aufsicht trägt der Sparkassenverband.