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§ 36a AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 36a AktG – Leistung der Einlagen

(1) Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

(2) 1Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. 2Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muss diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. 3Der Wert muss dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.

Zu § 36a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1978 (BGBl I S. 1959), geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).