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§ 36 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürKWG – Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit

(1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen und der Landkreiswahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben nach einem von dem Landesamt zu bestimmenden Meldeverfahren.

(2) Der Inhalt der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort, statt eines Geburtsdatums nur das Geburtsjahr anzugeben. Der Wahlleiter leitet den Inhalt der Bekanntmachungen nach § 9 Abs. 6 und § 18 Abs. 1 an das Landesamt für Statistik weiter. Dieses informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.