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  • § 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen

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Inhaltsübersicht

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • …
  • § 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen
  • § 37 StPO, Zustellung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung
  • § 38 StPO, Befugnis zur unmittelbaren Ladung
  • § 39 StPO (weggefallen)
  • § 40 StPO, Öffentliche Zustellungen
  • § 41 StPO, Zustellung an die Staatsanwaltschaft
  • § 41a StPO, Einreichung elektronischer Dokumente
  • § 42 StPO, Berechnung von Tagesfristen
  • § 43 StPO, Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
  • § 44 StPO, Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 45 StPO, Stellung des Antrags
  • § 46 StPO, Entscheidung über den Antrag
  • § 47 StPO, Keine Vollstreckungshemmung
  • § 48 StPO, Zeugenladung
  • § 49 StPO, Vernehmung des Bundespräsidenten
  • § 50 StPO, Vernehmung von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern
  • § 51 StPO, Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen
  • § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
  • § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
  • § 53a StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen
  • § 54 StPO, Aussagegenehmigung für Richter, Beamte und andere Personen des öffent...
  • …
  • § 495 StPO, Entscheidung über Erteilung einer Auskunft

§ 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen

(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.

(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

Zitierungen dieses Dokuments

  • BVerwG, 31.03.2011, BVerwG 2 A 11.08 - Durchsuchung unter den Voraussetzungen des § 27 BDG ist in einem behördlichen Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts auf ein Dienstvergehen zulässig -…
  • BGH, 14.12.2010, 1 StR 420/10 - Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Zustellung an nur einen von mehreren beauftragten Rechtsanwälten aus verschiedenen Kanzleien - Unrichtige Angabe über steuerlich…
  • BGH, 10.05.2011, 3 StR 72/11 - Rücknahme eines Beschlusses des Revisionsgerichts ist bis zu einer Herausgabe der Geschäftsstelle an die Post möglich - Zeitpunkt der letztmöglichen Rücknahme einer…
  • § 17 LDG, Herausgabe von Beweisgegenständen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen
  • § 17 UAG, Pflichten der Zeugen und Sachverständigen
§ 35a StPO, Rechtsmittelbelehrung
§ 37 StPO, Zustellung gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung
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