§ 36 StPO, Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen
(1) 1Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. 2Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Zustellung bewirkt wird.
(2) 1Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlasst. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 31.03.2011, BVerwG 2 A 11.08 - Durchsuchung unter den Voraussetzungen des § 27 BDG ist in einem behördlichen Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts auf ein Dienstvergehen zulässig -…
- BGH, 14.12.2010, 1 StR 420/10 - Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Zustellung an nur einen von mehreren beauftragten Rechtsanwälten aus verschiedenen Kanzleien - Unrichtige Angabe über steuerlich…
- BGH, 10.05.2011, 3 StR 72/11 - Rücknahme eines Beschlusses des Revisionsgerichts ist bis zu einer Herausgabe der Geschäftsstelle an die Post möglich - Zeitpunkt der letztmöglichen Rücknahme einer…
- § 17 LDG, Herausgabe von Beweisgegenständen, Beschlagnahmen, Durchsuchungen
- § 17 UAG, Pflichten der Zeugen und Sachverständigen
