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§ 36 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Sparkassenverband

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 36 SpG – Aufgaben

(1) Der Sparkassenverband fördert das Sparkassenwesen. Er berät die Rechtsaufsichtsbehörden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Sparkassenverband unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen.

(3) Der Sparkassenverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben am Kapital eines Kreditinstituts des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg beteiligen und die Trägerschaft übernehmen. Die Übernahme, Veränderung und Beendigung der Beteiligung sowie der Trägerschaft bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.