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§ 36 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SchulG – Schülerzeitungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Presserecht.

(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von ihnen gewählt wird. Sie berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vertrieb einer Schülerzeitung als schulische Veranstaltung auf dem Schulgelände verbieten, wenn der Inhalt der Schülerzeitung die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit überschreitet oder gegen den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule verstößt. Erheben die Schülerinnen und Schüler Einwände gegen das Vertriebsverbot der Schulleiterin oder des Schulleiters, so ist die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.