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§ 36 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Beitreibung von Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 SVwVG – Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode des Pflichtigen begonnen hatte, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung des Pflichtigen erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde dem Erben einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.