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§ 36 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SSpG – Beteiligungen, Zusammenschlüsse, Umwandlung

(1) Die Bank kann nach Beschlussfassung der Hauptversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitträger aufnehmen. Dies gilt auch für juristische Personen aus den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, sofern diese nach Rechtsform und Struktur inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergleichbar sind und im Falle einer Haftung inländischen Trägern gleichstehen;

  2. 2.

    öffentlich-rechtliche Kreditinstitute durch Vertrag an ihrem Kapital beteiligen; in den Verträgen sind namentlich die Haftung, die Beteiligung an Gewinn und Verlust und an den Reserven sowie die Vertretung in den Organen der Bank zu regeln. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;

  3. 3.

    sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Bank im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmendes als auch übertragendes Institut sein kann;

  4. 4.

    ihr Vermögen durch Vertrag ganz oder zum Teil auf ein anderes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut und das Vermögen ihrer Bausparkasse auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bausparkasse unter eigener und/oder unter Beteiligung der Anteilseigner am Kapital dieses Kreditinstitutes und dieser Bausparkasse übertragen; im Falle der vollen Übertragung des Vermögens nach Halbsatz 1 gegen den Erwerb eigener Beteiligungsrechte beschränken sich die Aufgaben der Bank auf diejenigen eines Holdinginstituts;

  5. 5.

    sich ihrerseits mit oder ohne Übernahme einer Haftungszusage an Kreditinstituten des öffentlichen Rechts beteiligen.

(2) Die Bank kann sich mit Zustimmung der satzungsgemäß hierfür zuständigen Organe an juristischen Personen des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen, auch unter Leistung von Kapitaleinlagen und Übernahme von Haftungsverpflichtungen. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bank kann von Dritten Genussrechtskapital, stille Einlagen, nachrangiges Haftkapital sowie andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufnehmen.

(4) Die Bank kann von den Anteilseignern in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die Anteilseigner gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien ihrem Anteil am Stammkapital entsprechend. Das Stammkapital muss sich ganz oder überwiegend in der Hand juristischer Personen des öffentlichen Rechts befinden. Über die Umwandlung der Bank beschließt die Hauptversammlung. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die näheren Bestimmungen über die Umwandlung trifft die Satzung, die durch Verwaltungsakt des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft festgestellt wird.

(5) Die Anteilseigner können ihre Beteiligungen am Stammkapital ganz oder teilweise übertragen. Die Veräußerung einer Beteiligung oder eine sonstige Verfügung hierüber sowie über die Rechte aus einer Beteiligung können nur im Einvernehmen der Anteilseigner erfolgen und bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.