§ 36 LDG M-V - Erhebung der Disziplinarklage
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Soll gegen Beamtinnen oder Beamte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 43, § 52 Absatz 1) zu erheben. Diese ist von der oder dem Dienstvorgesetzten oder bei Abwesenheit von derjenigen Person zu unterzeichnen, die ihre oder seine allgemeine Vertretung wahrnimmt. Die Mitwirkungsbefugnis des Personalrates nach § 68 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 60 Absatz 3 des Personalvertretungsgesetzes ist zu beachten.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Absatz 2 zuständige Behörde erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die zuständige Dienstvorgesetzte oder den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.