§ 36 KWahlG, Annahmeerklärung durch den gewählten Bewerber

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 1 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.

(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3.