Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 36 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 JAPrVO – Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und führt die Dienstaufsicht.

(2) Einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, können im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt auf die Behörden der allgemeinen Mittelinstanz mit deren Einverständnis, in den anderen Ausbildungsabschnitten auf den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ausbildung stattfindet, übertragen werden.

(3) Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilder am Arbeitsplatz.