§ 36 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Vorbereitungsdienst
§ 36 JAPrVO – Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und führt die Dienstaufsicht.
(2) Einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, können im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt auf die Behörden der allgemeinen Mittelinstanz mit deren Einverständnis, in den anderen Ausbildungsabschnitten auf den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ausbildung stattfindet, übertragen werden.
(3) Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilder am Arbeitsplatz.