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§ 36 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 36 GKV – Bisherige Angehörige

(1) Die bei den Pflichtmitgliedern beschäftigten ärztlichen Angestellten in Krankenhäusern, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Angehörige eines kommunalen Versorgungsverbands waren, bleiben Angehörige. § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ärzte, denen in einem vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossenen Dienstvertrag von einem Pflichtmitglied Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugesichert wurde, werden mit ihrem Dienstantritt Angehörige im Sinne des § 6.