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§ 36 BbgNatSchAG - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Amtliche Abkürzung
BbgNatSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
791-3

In den Fällen des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes kann von einer Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen abgesehen werden, wenn Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang zu erwarten sind.