§ 36 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Schlussvorschriften
§ 36 AGO – Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren.