§ 364 FamFG, Pflegschaft für abwesende Beteiligte

1Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. 2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.