§ 363 ZPO, Beweisaufnahme im Ausland
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
(3) 1Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. 2Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 20.04.2010, B 1/3 KR 22/08 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kuba-Therapie bei hinreichendem Nachweis der Wirksamkeit
- BFH, 11.08.2011, V R 50/09 - Umsatzsteuerhinterziehung durch Beteiligung eines Unternehmers vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers bzgl. einer steuerfreien Lieferung
- BFH, 12.02.2010, VIII B 192/09 - Voraussetzungen für die Darstellung einer Entscheidung des Gerichts als objektiv willkürlich oder auf sachfremden Erwägungen beruhend
