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§ 363 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zehntes Kapitel – Finanzierung → Vierter Abschnitt – Beteiligung des Bundes

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 363 SGB III – Finanzierung aus Bundesmitteln

Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781); der bisherige Absatz 2, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde neuer Absatz 1; der bisherige Absatz 3, geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O:), wurde neuer Absatz 2.

(1) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. 2Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) 1Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. 2Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.