Gesetze

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§ 362 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 1 – Erfüllung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 362 BGB – Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.