§ 360 BGB, Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) 1Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. 2Sie muss Folgendes enthalten:
- 1.
einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
- 2.
einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
- 3.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
- 4.
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) 1Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Sie muss Folgendes enthalten:
- 1.
einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
- 2.
einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
- 3.
einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
- 4.
den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
- 5.
einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) 1Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. 2Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. 3Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Zu § 360: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.07.2012, III ZR 252/11 - Bemessung des Wertersatzes nach dem objektiven Wert dieser Leistungen nach wirksamen Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bis dahin…
- BGH, 22.05.2012, II ZR 233/10 - Berücksichtigung des Offenlassens der Zulassung des erstmaligen Bestreitens einer anspruchsbegründenden Tatsache durch das Berufungsgericht i.R.d. Entscheidung durch…
- BGH, 22.05.2012, II ZR 14/10 - Bestimmung eines Verbrauchers zum Abschluss eines Vertrages (hier: Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft) durch eine sogenannten Haustürsituation bei Besuch des…
- BGH, 22.05.2012, II ZR 1/11 - Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit einem Haustürgeschäft für die Ingangsetzung der Frist zur Erklärung des Widerrufs
- BGH, 22.05.2012, II ZR 88/11 - Unterschreiben einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher bzgl. Auslösen der Frist und Fehlens der…
- BGH, 01.03.2012, III ZR 83/11 - Anforderungen an die Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist
- BGH, 06.12.2011, XI ZR 401/10 - Möglichkeit der Einordnung der Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen nachträglichen Widerrufsbelehrung als Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen…
- BGH, 06.12.2011, XI ZR 442/10 - Vorliegen eines Angebots auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zur Finanzierung der…
- Fernabsatzvertrag
- Widerruf - Verbrauchervertrag
- BGB-Informationspflichten
- Immobiliendarlehensvertrag
- § 312 BGB, Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
- § 312e BGB, Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
- § 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 BGB, Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Art. 229 EGBGB, Weitere Überleitungsvorschriften
