§ 35a BVerfGG, Auskunft über personenbezogene Daten

Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.

Zu § 35a: Eingefügt durch G vom 16. 7. 1998 (BGBl I S. 1823).