Gesetze

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§ 35 WEG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Bundesrecht

Teil 2 – Dauerwohnrecht

Titel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WEG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 WEG – Veräußerungsbeschränkung

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.