§ 35 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 35 UAG – Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Untersuchungsausschusses und seiner Unterausschüsse ist die Landtagsverwaltung.