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§ 35 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürWaldG – Bewirtschaftung des Privatwaldes

(1) Die Entscheidung über die Bewirtschaftung seines Privatwaldes liegt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Privatwaldbesitzer.

(2) Der Waldbesitzer kann der Landesforstanstalt die Veräußerung der Waldprodukte schriftlich übertragen. Die großräumige Vermarktung ist anzustreben.

(3) In Forstrevieren mit einer Fläche von mehr als einem Drittel Privatwald erfolgt die Besetzung der Revierleiterstelle im Einvernehmen mit den flächenanteilmäßig maßgeblich betroffenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen des Forstbetriebsbezirks.

(4) Zur Aufstellung von Betriebsplänen nach § 20 Abs. 2 kann das Land Zuschüsse gewähren. Die oberste Forstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuschussregelung durch Rechtsverordnung.