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§ 35 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 35 ThürJAPO – Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er wird in Ausbildungsstellen sowie in Arbeitsgemeinschaften durchgeführt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte wie folgt:

  1. 1.

    die Pflichtstationen (21 Monate):

    1. a)

      fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in erstinstanzlichen Zivilsachen,

    2. b)

      vier Monate bei einer Verwaltungsbehörde,

    3. c)

      drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafgericht,

    4. d)

      neun Monate bei einem Rechtsanwalt; davon können mit Ausnahme der ersten vier Monate des Ausbildungsabschnitts

      1. aa)

        bis zu drei Monate bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist,

      2. bb)

        bis zu drei weitere Monate bei einem ausländischen Rechtsanwalt

      abgeleistet werden; der Rechtsreferendar hat bis spätestens drei Monate vor Beginn der Rechtsanwaltsstation gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts zu erklären, bei welchen Rechtsanwälten er die Pflichtstation ableisten will; dies gilt entsprechend für die Ausbildung nach Doppelbuchst. aa; wird keine Erklärung abgegeben, so bestimmt der Präsident des Landgerichts die Stelle;

  2. 2.

    die Wahlstation (drei Monate).

(3) Die Wahlstation wird in einem der folgenden sechs Schwerpunktbereiche abgeleistet:

  1. 1.
    Justiz,
  2. 2.
    Verwaltung,
  3. 3.
    Anwaltschaft,
  4. 4.
    Wirtschafts- und Finanzwesen,
  5. 5.
    Arbeits- und Sozialrecht,
  6. 6.
    Internationales Recht und Recht der Europäischen Union.

(4) Die Ausbildungsstellen für die Ausbildung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa, mit Ausnahme der Notare, und in den Schwerpunktbereichen nach Abs. 3 werden allgemein oder für den Einzelfall zugelassen, wenn

  1. 1.
    ein geeigneter Arbeitsplatz,
  2. 2.
    ein geeigneter Ausbilder und
  3. 3.
    eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und d sowie Nr. 2 und eine Ausbildung an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Eine Anrechnung auf den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b setzt voraus, dass der Rechtsreferendar seine Wahlstation im Schwerpunktbereich Verwaltung (Absatz 3 Nr. 2) an einer Behörde ableistet, es sei denn, der Referendar hat erfolgreich eine Ausbildung für die Laufbahn des Rechtspflegers, des Bezirksnotars oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes abgeschlossen. Eine solche Ausbildung kann mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(6) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der ausbildenden Stelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens vier Monate vor Beginn der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erklären, in welchem Schwerpunktbereich und bei welcher Stelle er die Wahlstation ableisten will. Gibt er keine Erklärung ab, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle.

(7) Ist der Rechtsreferendar durch Krankheit in einem Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen an der Ausbildung gehindert, so kann der Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

(8) Bei Rechtsreferendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, bestimmt die oberste Dienstbehörde den weiteren Vorbereitungsdienst.

(9) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls der Rechtsreferendar nicht zuvor nach § 41 entlassen worden ist. In der Zeit der Verlängerung kann er auf Antrag einer weiteren Ausbildungsstelle zugewiesen werden.