§ 35 StPO, Bekanntmachung der Entscheidungen
(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekannt gemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekannt gemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 16.06.2009, 2 BvR 902/06 - Vereinbarkeit einer Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers auf Grundlage von §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 Abs. 1 GG
- BVerfG, 11.06.2010, 2 BvR 1046/08 - Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutentnahme zur Beweissicherung im Interesse einer effektiven Strafverfolgung - Gewährleistung einer effektiven nachträglichen…
- BGH, 14.12.2010, 1 StR 422/10 - Begründetheit der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers bei unterlassenem Widerspruch gegen die Durchführung eines Selbstleseverfahrens mit einem leseunkundigen…
- BGH, 12.01.2011, GSSt 1/10 - Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes in Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte bei gleichartiger Begehungsweise -…
- BGH, 24.11.2009, StB 48/09 (a) - Vereinbarkeit der Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestandes auf einem Mailserver mit dem Übermaßverbot - Erfordernis der Inkenntnissetzung des Beschuldigten über…
- BVerfG, 01.03.2010, 1 BvR 249/10 - Zustellung einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung eines Jugendgerichtsverfahrens als Fristbeginn für eine Verfassungsbeschwerde
- Abschnitt 179 RiStBV, Zustellung
- § 216 StPO, Form und Inhalt der Ladung des Angeklagten
- § 311 StPO, Fälle der sofortigen Beschwerde
- § 12 StrRehaG, Rehabilitierungsentscheidung
- § 11 UAG, Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei
- § 11 UAG, Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei
- § 29 UAG, Kosten und Auslagen
