§ 35 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 35 NatSchG LSA – Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz hervorgebrachten oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.