§ 35 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung
§ 35 MBG Schl.-H. – Beiträge
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.