§ 35 KWahlG, Benachrichtigung und Bekanntgabe der gewählten Bewerber

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

Zitierungen dieses Dokuments