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§ 35 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 35 BerlHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus. Die Promotionsordnungen unterscheiden dabei nicht zwischen den Hochschulabschlüssen der beiden Hochschularten. Besonders qualifizierte Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. Soweit einem Masterabschluss nicht ein grundständiges Studium vorausgegangen ist, ist die Zulassung zur Promotion ebenfalls nur zulässig, wenn in einem solchen Verfahren die erforderliche Eignung nachgewiesen wurde. Die Universitäten sollen für ihre Doktoranden und Doktorandinnen Promotionsstudien von regelmäßig dreijähriger Dauer anbieten.

(3) Die Promotionsordnungen müssen Bestimmungen enthalten, wonach entsprechend befähigten Fachhochschulabsolventen und Fachhochschulabsolventinnen mit einem Diplomabschluss der unmittelbare Zugang zur Promotion ermöglicht wird. Der Nachweis der entsprechenden Befähigung darf nicht an den Erwerb eines universitären Abschlusses gekoppelt werden.

(4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen zur Förderung geeigneter Absolventen und Absolventinnen zusammenwirken und hierzu kooperative Promotionsverfahren durchführen. An kooperativen Promotionsverfahren sollen Professoren und Professorinnen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt werden.

(5) Die Hochschulen gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen. Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die die Betreuung eines Promotionsvorhabens übernommen haben, mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab.

(6) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Doktorgrad kann auch in der Form des "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden. Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig. § 34 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Dissertation kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen, aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein und in einer anderen Sprache als Deutsch erfolgen.

(8) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber (Doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor oder Doktorin ehrenhalber werden Personen gewürdigt, die sich besondere wissenschaftliche Verdienste erworben haben.